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Hinweise zur Lizenzierung von Musicals

Bei der Lizenzierung von Musicals vor allem aus dem anglo-amerikanischen Raum gibt es für die Bühnen, aber auch für den Verlag einige Besonderheiten zu beachten. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass hier mit dem deutschen und dem anglo-amerikanischen Urheberrecht teilweise völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen und Rechtssysteme aufeinandertreffen. Zum anderen halten sich leider hartnäckig Gerüchte zu urheberrechtlichen Details, die oft zu Unstimmigkeiten führen.

Auf einige Besonderheiten und Fragen, die im Alltag immer wieder auftauchen, möchten wir mit den folgenden Stichpunkten hinweisen (dies ist aber, da es in Detailfällen immer andere Auslegungen geben kann, hier rechtlich unverbindlich).

Hinweise

Nicht jedes Stück unseres Katalogs steht zu jeder Zeit für jedes Theater zur Verfügung. Dies kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Wichtig ist daher, dass Sie sich so frühzeitig wie möglich erkundigen, ob die Rechte an einem gewünschten Stück für Ihr Haus zur Verfügung stehen.

Oft sind Rechte z.B. durch eine internationale Tournee generell gesperrt, können aber unter Umständen für ein bestimmtes Haus oder eine bestimmte Region eingeräumt werden - für andere Regionen oder Häuser aber nicht. Die Entscheidung liegt hier allein beim Originalrechteinhaber, den wir vertreten und der durch uns Ihnen mitteilt, was möglich ist und was nicht. 

In anderen Fällen sind bereits Ur- oder Erstaufführungsrechte vergeben oder eine neue Fassung eines Werkes wird erarbeitet. Beides kann eine Verschiebung Ihrer Pläne nötig machen.

In jedem Fall ist es unser Interesse, dass Aufführungen unserer Werke zustande kommen und wir setzen uns dafür, also für unsere Bühnen bei den Originalrechteinhabern ein. Doch grundsätzlich gilt: Die Autoren (bzw. Rechtsnachfolger) allein haben das Recht zu entscheiden, in welcher Form und an welchem Ort ihr Werk zur Aufführung gelangt. Absagen sind auch für uns unschön, die Entscheidung der Originalrechteinhaber ist aber zu respektieren. Eine Direktanfrage dort hat übrigens - im günstigsten Fall (!) - einen Rückverweis an uns zur Folge. 

Irgendwann fing ein Dramaturg (oder ein Grafiker?) damit an, bei musikalischen Werken auf den Ankündigungen nur noch den Komponisten zu nennen. Beim Musical kommt dies einer Todsünde gleich. Musicals sind in der Regel im Team von verschiedenen Autoren entstanden und so hat jeder Einzelne das Recht, genannt zu werden. Die Form der Nennung ist Bestandteil des Aufführungsvertrages, oft wird hier nicht nur die Reihenfolge, sondern auch die Prominenz (Schriftgröße) oder die Anordnung (unter- oder nebeneinander) festgelegt. Bereiten Sie Ihren Grafiker bitte schonend, aber rechtzeitig darauf vor.

Eines der hartnäckigsten und fahrlässigsten Gerüchte, die sich im Theateralltag halten, ist, dass man bis zu 20% eines Werkes kürzen oder ändern dürfe. Um es klar zu sagen: DEM IST NICHT SO!

Wenn es hier eine pauschale Regelung geben sollte, dann eher die, dass nichts ohne Zustimmung der Autoren bzw. Originalrechteinhaber geändert werden darf. Aber es gibt keine pauschale Regelung. Auch hier gilt im Zweifelsfall: Bitte fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind! Was auf keinen Fall möglich ist, sind folgende Punkte: Einfügen von fremden Texten und fremder Musik (auch wenn sie vom selben Komponisten ist), nicht geschlechtsspezifische Besetzung der Rollen, Veränderung der Charakterisierung der handelnden Personen, oft auch eine Veränderung des Handlungszeitraums. Jegliche dieser Veränderungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Originalrechteinhaber.

Ein Musical ist manchmal wie ein lebender Organismus: Es verändert seine Form im Laufe der Jahre. Dies geschieht aber immer mit Zustimmung der Originalrechteinhaber.

Viele Werke werden - manchmal mehrmals - überarbeitet. Gültig und somit lizenzierbar bzw. nachspielbar durch Sie oder andere Bühnen ist in der Regel aber immer nur eine autorisierte Version. Es kann also durchaus sein, dass Sie ein Werk bereits vor Jahren produziert haben, eine CD hören oder DVD sehen, diese Version aber nicht mehr aufgeführt werden darf. Die Autoren allein haben das Recht zu entscheiden, in welcher Form ihr Werk wo zur Aufführung gelangt. Oft hat so die Genehmigung einer Veränderung für eine Bühne zur Folge, dass man feststellt, dass man das Stück so auf keinen Fall ein zweites Mal zu sehen wünscht - oft ist es aber auch gerade umgekehrt.

Wenn an der Entstehung eines Werkes mehrere Urheber beteiligt waren, richtet sich die Berechnung des Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist nach dem Todesjahr des Letztverstorbenen. Hier gilt es, einen verbreiteten Denkfehler zu korrigieren: Geschützt ist nicht der einzelne Autor, geschützt ist das einzelne Werk, das oft mehrere Personen gemeinsam geschaffen haben.

Musikalische Bühnenwerke sind in der Regel in Teamarbeit verschiedener Autoren entstanden (Buchautor, Gesangstexter, Komponist - manchmal auch Regisseur oder Choreograph oder Harry Graf Kessler). Demnach sind sie bis 70 Jahre nach dem Tod des Letztverstorbenen voll geschützt und es ist der volle Tantiemensatz zu entrichten.

Die hiesigen Diskussionen und Regelungen zur Frage einer festgelegten Mindestanzahl von Vorstellungen sind einer der Punkte, die nach dem anglo-amerikanischen Rechtsverständnis nicht nachvollziehbar sind. Die Festlegung einer Mindestanzahl von Vorstellungen stellt für die Originalverlage nicht nur eine Selbstverständlichkeit dar, sie ist absolute Voraussetzung für eine Lizenzierung.

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Wichtiger Hinweis

Im Fall von Rechteanfragen für Musicals bitten wir Sie dringend um frühzeitige Bekanntgabe Ihrer Spielplanabsichten, damit wir - wie in jedem Fall erforderlich - die Genehmigung für Ihre Produktion bei den jeweiligen Originalrechteinhabern einholen können.

Die Lizenzbestimmungen einzelner Stücke können sich sehr kurzfristig ändern, Rechte aus unterschiedlichen Gründen freigegeben oder zurückgezogen werden.


Einzeltitel aus Operetten und Musicals

Als reiner Bühnenverlag vertritt Musik und Bühne ausschließlich Rechte an vollständigen Bühnenwerken bzw. größerer Teile daraus (sog. „Großes Recht“).

Einzeltitel aus Operetten und Musicals werden von uns nicht vertreten, solange diese nicht bühnenmäßig dargestellt werden. Hier bitten wir Sie, sich an die entsprechenden Verlage zu wenden oder die Onlinesuche der GEMA auf www.gema.de zu konsultieren.

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